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Testament

Für Nachlassregelungen

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Auf den Punkt gebracht

  • Mit einem anwaltlichen Testament können Sie Ihren Nachlass rechtssicher nach eigenen Wünschen übertragen.
  • So vermeiden Sie Erbstreitigkeiten innerhalb Ihrer Familie und entlasten Ihre Angehörigen durch klare Regelungen.
  • Über unsere JURA DIREKT Partnerkanzleien profitieren Sie bei der Testamentserstellung von transparenten Vorzugskonditionen.
DAS TESTAMENT: DURCH KLARE NACHLASSVERHÄLTNISSE ORDNUNG STATT CHAOS HINTERLASSEN(Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten)

Wer sich frühzeitig Gedanken über Nachlassplanung und familiäre Absicherung macht, wird sich früher oder später unweigerlich mit dem Thema Testament auseinander setzen müssen. Denn: Was passiert, wenn Sie kein Testament erstellt haben oder Ihr Testament unwirksam ist?

Zahlreiche Rechtsirrtümer führen häufig dazu, dass viele Deutsche ihren letzten Willen nicht festlegen und somit riskieren, dass die Familie in der ohnehin schon emotionalen Ausnahmesituation eines Todesfalles zusätzlich belastet wird. Hier drei Beispiele:

1. Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner erben automatisch alles Die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner ist nur eine bzw. einer von vielen möglichen Erbbegünstigten, wenn sie im Testament oder Erbvertrag nicht ausdrücklich zu Alleinerbenden benannt wurden. Und selbst dann haben Kinder und evtl. weitere Angehörige automatisch einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch, den sie geltend machen können.

2. Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten gehören zur Erbengemeinschaft Im Erbfall behandelt das Bürgerliche Gesetzbuch Unverheiratete wie Fremde. Selbst nach jahrzehntelangem Zusammenleben haben unverheiratete Paare ohne Testament nicht einmal Anspruch auf einen Pflichtteil. Gleiches gilt für Patchworkfamilien inkl. nicht leiblicher Kinder.

3. Familienangehörige können willkürlich „enterbt" werden Selbst wenn ein Familienmitglied im Testament ausdrücklich „enterbt" wird, kann es sein, dass es je nach Ordnung der gesetzlichen Erben, dennoch Anspruch auf einen Pflichtteil hat. Der Pflichtteil beträgt 50 % des gesetzlichen Erbteiles.

Aber: Ein nicht vorhandenes oder fehlerhaftes Testament führt zur streng schematischen Vermögensverteilung nach der gesetzlichen Erbfolge. Diese sieht vor, dass Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner, Kinder oder Enkel in erster Ordnung erben. Danach folgen in zweiter Ordnung z. B. Eltern sowie Geschwister und in dritter Ordnung u. a. Großeltern.

Ordnung statt Chaos hinterlassen – wenn Sie Streit innerhalb der Familie vermeiden und sicherstellen wollen, dass Ihre Nachlasswünsche berücksichtigt werden, empfehlen Juristinnen und Juristen die Erstellung eines rechtssicheren Testamentes.

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Fragen zum Testament

Wozu benötigt man ein Testament?

Mit einem Testament legen Sie Ihren letzten Willen schriftlich fest. Es wird daher gem. § 1937 BGB auch als letztwillige Verfügung bezeichnet. Im Schriftstück bestimmen Sie wie Ihr Vermögen nach Ihren individuellen Wünschen an bestimmte Personen verteilt werden soll. Mit einem Testament kann man die gesetzliche Erbfolge, die ohne schriftliche Regelung eintreten würde, teilweise umgehen. Achtung: Lt. Gesetz haben Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner, Ihre Nachkommen und ggfs. Ihre Eltern (falls es keine Nachkommen gibt) mindestens Anspruch auf einen Pflichtteil und können somit nicht gänzlich vom Erbe ausgeschlossen werden.

Welche Arten von Testamenten gibt es?

Privatschriftliches Einzeltestament: Dieses müssen Sie eigenhändig verfassen und unterschreiben. Ort und Datum sind gem. § 2247 BGB nur eine Sollvorschrift, jedoch für die Eindeutigkeit eines Testamentes empfehlenswert.

Notarielles Einzeltestament: Ein solches wird entweder durch mündliche Erklärung vor und durch die Notarin bzw. den Notar erstellt, oder eine bereits erstellte Niederschrift durch diese bzw. diesen beurkundet.

Erbvertrag: Zusätzlich können Sie bei der Notarin bzw. beim Notar einen Erbvertrag erstellen. Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten (auch unverheiratet), die sich gegenseitig bedenken wollen, haben durch den Erbvertrag eine beidseitige, nicht einseitig auflösbare, Bindungswirkung.

Ehegattentestament: Unter Eheleuten besteht die Möglichkeit eines privaten oder notariellen gemeinschaftlichen Testamentes. Hier unterscheidet man zwischen drei unterschiedlichen Arten, die im nachfolgenden aufgezählt werden:

  • Gleichzeitiges: zwei, voneinander NICHT abhängigen Verfügungen werden zur selben Zeit errichtet / notariell beurkundet
  • Gegenseitiges: zwei, aufeinander inhaltlich abgestimmte, NICHT voneinander abhängigen Verfügungen, in welchen man sich gegenseitig begünstigen möchte, werden errichtet / notariell beurkundet
  • Wechselbezügliches: zwei, voneinander abhängige Verfügungen werden errichtet / notariell beurkundet. Die häufigste (Sonder-) Form ist das Berliner Testament

Nottestament: Befinden Sie sich in Lebens- oder Todesgefahr und sind daher nicht mehr in der Lage eigenmächtig ein Testament zu verfassen oder Ihren letzten Willen vor einer Notarin bzw. einem Notar kundzutun, so können Sie diesen entweder auf hoher See, vor der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder drei unabhängigen Zeuginnen und Zeugen mündlich äußern, welche diesen dann niederschreiben.

Behindertentestament: Sinn und Zweck ist es, seinem Nachwuchs im Todesfall Vermögen über dem Sozialhilfeniveau zukommen zu lassen, aber auch der Sozial- bzw. Eingliederungshilfeträgerin bzw. dem Sozial- bzw. Eingliederungshilfeträger den gänzlichen Zugriff auf den Nachlass zu verwehren. Um Anordnungen hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Nachlasses zu gewährleisten, kann das Erbe unter lebenslange Testamentsvollstreckung gestellt werden (z. B. durch eine Vertrauensperson oder Institution im unmittelbaren Umfeld).

Was ist ein Berliner Testament?

Ehepaare können für den Erbfall ein gemeinsames Testament aufsetzen. Das Berliner Testament ist eine Art des gemeinschaftlichen Testamentes mit dem Zweck, dass der Nachlass zunächst der überlebenden Ehepartnerin bzw. dem überlebenden Ehepartner zufällt. Die Abkömmlinge der verstorbenen Person, erben erst nach Tod des anderen Elternteiles.

Zu Lebzeiten können Sie ein Berliner Testament grundsätzlich nur gemeinsam bzw. mit dem Einverständnis Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners widerrufen. Der Widerruf durch eine Partei muss zwingend vor einer Notarin bzw. einem Notar beurkundet und der Gegenpartei offiziell zugestellt werden. Eine „heimliche“ Änderung oder ein „heimlicher“ Widerruf ist nicht möglich. Bei Scheidung entfällt die Gültigkeit eines wechselbezüglichen Testamentes automatisch.

Im Todesfall einer Ehegattin bzw. eines Ehegatten kann ein wechselbezügliches Testament nicht mehr widerrufen werden, auch nicht durch die Notarin bzw. den Notar. Eine Änderung bei einer erneuten Heirat der überlebenden Partnerin bzw. des überlebenden Partners kann nur mit einer rechtsgültig formulierten Öffnungsklausel im gemeinsam erstellten Testament zugunsten der neuen Partnerin bzw. des neuen Partners vorgenommen werden.

Kann ich ein Testament, z. B. über Internetformulare oder aus Vorlagebüchern selbst erstellen?

Das können Sie jederzeit machen. Genauso wie Sie Verträge selbst erstellen oder auch das eigene Auto selbst reparieren können – je nach Fachkenntnissen. Die Verantwortung für das Ergebnis müssen Sie dann allerdings leider selbst tragen. Vor allem bei Unternehmerinnen bzw. Unternehmern mit Betriebsvermögen warnen Expertinnen und Experten besonders davor, den Nachlass der Firma – letztendlich das eigene Lebenswerk – mit einem Formular zu regeln und empfehlen zumindest eine rechtskonforme anwaltliche Beratung.

Muss ein Testament notariell beglaubigt werden?

Ein privatschriftliches Testament ist auch ohne notarielle Beglaubigung gültig, wenn es handschriftlich verfasst und eigenhändig von Ihnen unterschrieben wurde.

Wem nur ein Vermächtnis überlassen wird, ist lediglich Vermächtnisnehmerin bzw. Vermächtnisnehmer (keine Erbin bzw. kein Erbe) mit Anspruch auf Herausgabe der jeweiligen Sache / des Vermögenswertes gegen die Erbenden. Aus einem Vermächtnis ergeben sich keine Rechte und Pflichten wie das bei einer Erbschaft der Fall wäre.

Wie hoch ist der Pflichtteil trotz Testament?

Der Pflichtteil beträgt 50 % des gesetzlichen Erbteiles. Wie viel eine pflichtteilsberechtigte Person letztendlich bekommt berechnet sich aus dem Nachlasswert, der Anzahl an erbberechtigten Personen, dem Verwandtschaftsverhältnis und etwaigen Ergänzungsansprüchen. Bei der Berechnung müssen alle Verwandten berücksichtigt werden, auch die, die von der gesetzlichen Erbfolge durch die letztwillige Verfügung ausgeschlossen sind (§ 2310 BGB), die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt worden sind.

Beispiel: Als einzige Erben gibt es zwei Kinder. Der Nachlass beträgt 100.000 €. Testamentarisch wird dem Sohn 90.000 € und der Tochter 10.000 € vererbt. Gesetzlich steht der Tochter allerdings die Hälfte des Nachlasswerts zu, d. h. 50.000 €. Wenn sie ihren Pflichtteilsanspruch gegenüber ihrem Bruder geltend macht, muss dieser auf 25.000 € (50 % des gesetzlichen Erbteils) aufstocken, ihr also zusätzlich zu den vererbten 10.000 € weitere 15.000 € auszahlen.

Wo bewahre ich das Testament am besten auf?

Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Ihr Testament im Todesfall umgehend vorliegt und dann auch nicht mehr verändert werden kann, geben Sie Ihr privatschriftliches Testament in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht. Normalerweise erfolgt das bei der Hinterlegungsstelle des Nachlassgerichtes an Ihrem Wohnort gegen eine einmalige Gebühr von 75 €. Voraussetzung für die Hinterlegung ist die Vorlage der Geburtsurkunde und des Personalausweises.

Mit der Hinterlegung des Originaltestamentes erfolgt zwingend die elektronische Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer Berlin (ZTR). Hierfür wird eine zusätzliche einmalige Gebühr von 15,50 € erhoben. Im ZTR ist lediglich vermerkt, bei welchem Gericht das Testament verwahrt wird, um das spätere Auffinden zu erleichtern. Notarielle Testamente und Erbverträge werden automatisch durch Notarinnen bzw. Notare beim Amtsgericht hinterlegt und in das Testamentsregister eingetragen.

Nicht amtlich verwahrte Testamente müssen dem Nachlassgericht nach dem Auffinden umgehend übergeben werden.

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft ist die Gesamtheit aller an einer Erbschaft beteiligten Erbinnen und Erben, die Ihren Nachlass gemeinsam verwalten. Entscheidungen müssen dabei zwingend gemeinsam getroffen werden, was zur Folge haben kann, dass sich Erbbeteiligte vielleicht teilweise gegenseitig blockieren. Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft sind Eigentümerinnen und Eigentümer des gesamten Vermögens und verwalten den Nachlass bis zur Auflösung der Gemeinschaft gemeinsam.

Eine Erbengemeinschaft endet im Normalfall mit der sogenannten Erbauseinandersetzung, in der jedes Mitglied ihren bzw. seinen zustehenden Erbanteil erhält. Achtung: Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmende sind nicht Teil der Erbengemeinschaft.

Was ist der digitale Nachlass?

Verstorbene haben heutzutage meistens nicht nur persönliche Gegenstände, Immobilen oder Geld, sondern auch digitale Vermögenswerte, Benutzerkonten, Fotos, E-Books, Chatdienste, Abos, Dokumente, Blogs etc. Die meisten Online-Verträge und Accounts laufen automatisch nach dem Tod weiter, wenn nichts anderes veranlasst wird.

Dieser „digitale Nachlass“ geht im Erbfall ebenfalls an die erbberechtigten Personen über. Eine datenschutzsichere Auflistung aller Zugangsdaten ist deshalb empfehlenswert, weil es den erbberechtigten Personen die Verwaltung Ihrer digitalen Angelegenheiten erleichtert, z. B. den Facebook-Account zu löschen.

Wie geht man vor, wenn man ein Erbe nicht annehmen möchte?

Möchten Sie aus diversen persönlichen oder steuerlichen Gründen ein Erbe nicht annehmen, so können Sie dieses nach §§ 1942-1966 BGB ausschlagen. Dafür haben Sie sechs Wochen Zeit, sobald Sie vom Erbfall und von der Berufung als Erbe bzw. Erbin erfahren haben.

Befinden Sie sich zu dieser Zeit im Ausland, erhöht sich die Frist auf sechs Monate. Hat die erblassende Person ihren letzten Wohnsitz im Ausland oder hält sich zum Zeitpunkt des Todes im Ausland auf, so beträgt die Frist ebenfalls sechs Monate. Wird das Erbe innerhalb dieser Zeit im Nachlassgericht oder vor einer Notarin bzw. einem Notar nicht explizit ausgeschlagen, so gilt es als angenommen.

Haben Sie Ihr Erbe ausgeschlagen, so treten an diese Stelle die nächsten gesetzlichen Erbenden.

Wie viel kostet die Testamentserstellung über eine Anwaltskanzlei oder Notariat vor Ort im Vergleich zu JURA DIREKT?

Es gibt verschiedene Arten der Testamentserstellung, die unterschiedliche Vor- und Nachteile sowie Kosten aufweisen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht anhand des unten aufgeführten Beispieles.

Ein einfaches Testament für eine Person mit Immobilieneigentum und Vermögen im Wert von 470.000 € kostet über:

  • eine Anwaltskanzlei vor Ort für eine Einzelperson ca. 1.104 € inkl. USt. und für ein Ehepaar ca. 30-50 % mehr inkl. USt. Bei regulären Anwaltskanzleien ist ein Termin vor Ort normalerweise notwendig, um ein Testament erstellen zu lassen. Die Abrechnung erfolgt nach RVG-Gegenstandswert mit in unserem Beispiel geringstem Regelsatz der Gebührenordnung von 0,3 bzw. bei Ehepaaren von 0,5 – 1,3. Änderungen im Testament sind meist mit Mehrkosten verbunden.

  • eine Notarin bzw. einen Notar vor Ort für eine Einzelperson ca. 1.054 € inkl. USt. und für ein Ehepaar ca. 2.106 € mehr inkl. USt. Normalerweise ist ein persönlicher Termin im Notariat notwendig. Die Abrechnung erfolgt nach Gebührenordnung der Notarinnen bzw. Notare zur Testamentserstellung mit 1,0- bzw. bei Ehepaaren 2,0-fachem Satz. Änderungen des Testamentes sind meist sehr aufwändig.

  • eine Internetvorlage normalerweise nichts. Allerdings muss die Haftung für rechtliche Wirksamkeit und Aktualisierung selbst übernommen werden. Meistens sind Vorlagen auch nicht konkret genug für den Einzelfall, Ankreuzformulare können zudem angezweifelt werden. Expertinnen und Experten raten von einer Testamentserstellung über kostenfreie Internetvorlagen daher grundsätzlich ab.

  • die JURA DIREKT Kooperationskanzleien zu Pauschalpreisen für eine Einzelperson 539,00 € inkl. USt. und für ein Ehepaar 698,00 € inkl. USt. Für Selbstständige sind auch Pauschalpreise möglich. Bei komplexen Vermögens-, Unternehmens- und Familiensituationen oder bei Auslandsbezügen wird ein freies Honorar vereinbart. Die Testamentserstellung ist jederzeit und von überall aus telefonisch mit der Rechtsanwaltskanzlei zu transparenten Festpreisen bzw. Vorzugskonditionen möglich. Ein aufwändiger Termin vor Ort wird nicht benötigt. Änderungen des Testamentes können jederzeit unkompliziert an JURA DIREKT herangetragen werden. Die ausstellende Anwaltskanzlei übernimmt dann die Überprüfung und Ausfertigung Ihres Änderungswunsches.

Wer kommt für die Beerdigungskosten einer verstorbenen Person auf?

§ 1968 BGB besagt, dass Erbinnen und Erben verpflichtet sind, die Kosten der Beerdigung der Erblasserin bzw. des Erblassers zu tragen. Die Beerdigungskosten fallen in die Schuldenbelastungen der Erbschaft hinein, da eine Erbschaft immer mit Rechten und Pflichten verbunden ist.

Falls das Erbe von allen erbberechtigten Personen ausgeschlagen wird, gilt dass Personen, die der Erblasserin bzw. dem Erblasser zum Unterhalt verpflichtet waren, in diesem Fall dennoch die Beerdigungskosten tragen müssen. Das ergibt sich auch aus der Bestattungspflicht der jeweiligen Bundesländer.

Fazit: Somit ist eine Erbausschlagung getrennt von einer Bestattungspflicht und den damit verbundenen Kosten zu betrachten.

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