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Allgemeine Service-Hotline
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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Allgemeine Fragen zu Vollmachten und Verfügungen
Wann werden Vollmachten und Verfügungen eingesetzt? Betrifft mich das auch?

Immer dann, wenn Sie Ihre Angelegenheiten selbst nicht erledigen können. Dies kann z. B. aufgrund von Unfall, Krankheit, Alter, Auslandsaufenthalt, kurz- bis mittelfristiger Bettlägerigkeit, Burnout, Kuraufenthalt, längeren Krankenhausaufenthalten (zum Beispiel wegen komplizierter Brüche oder Operationen), der Fall sein.

Sind Vollmachten und Verfügungen nur was für „Ältere“?

Unfall oder Krankheit kann jeden jederzeit ereilen. Eine volljährige Person kann dann nur per Vorsorgevollmacht oder Betreuungs- bzw. Patientenverfügung vertreten werden.

Wer kann eine Betreuung auslösen bzw. wie wird man zu einem Betreuungsfall?

Jeder, der bemerkt, dass Sie in Ihrem Alltag nicht mehr zurechtkommen, kann dem Betreuungsgericht einen Hinweis geben und dadurch ein Betreuungsverfahren einleiten.

Krankenhäuser prüfen meist bei einer stationären Aufnahme präventiv, ob Bevollmächtigte vorhanden sind. Vor einer Operation wird durch den Fragebogen des Berufsverbandes der Deutschen Anästhesisten abgeprüft, ob bevollmächtigte Personen benannt sind. Falls nicht, wird oft vor einer Operation eine Betreuung bei Gericht angeregt, weil immer die Gefahr besteht, dass bei der OP Komplikationen auftreten können.

Welche Vollmachten sind notwendig? Was brauche ich, um mich abzusichern?

Juristinnen bzw. Juristen empfehlen eine umfassende Bevollmächtigung, bestehend aus Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht – ggfs. mit gewerblichen Regelungen in einer integrierten Unternehmervollmacht – und einer Sorgerechtsverfügung für Eltern minderjähriger Kinder. Um den Nachlass stressfrei und ohne Streitigkeiten innerhalb der Familie übertragen zu können, empfehlen sie zusätzlich die Erstellung eines Testamentes.

Ich habe doch eine Kontovollmacht. Wofür benötige ich zusätzlich andere Vollmachten?

Mit einer Kontovollmacht dürfen Sie zum Beispiel Kontobewegungen steuern. Eine Kontovollmacht ist jedoch keine vollumfängliche Bank- und Vermögensvollmacht. Im Betreuungsfall steht die Vorsorgevollmacht über der Kontovollmacht. Erst kürzlich wurde wieder durch ein Urteil eines Landgerichtes bestätigt, dass Banken rechtskonforme Vorsorgevollmachten akzeptieren müssen.

Kann ich Vollmachten und Verfügungen z. B. mit Internetformularen oder Vorlagebüchern selbst erstellen?

Juristinnen und Juristen warnen davor, seine Vermögenswerte, seine Gesundheit, seine Firma – ja letztendlich sein Leben – einem Formular „zu übergeben“. Das können Sie zwar machen, es wäre jedoch so, als würden Sie Verträge selbst erstellen oder auch Ihr Auto selbst reparieren. Die Verantwortung für das Ergebnis müssen Sie dann leider selbst übernehmen.

Eine rechtskonforme Erstellung Ihrer Vollmachten und Verfügungen erhalten Sie ausschließlich über Notariate oder Anwaltskanzleien. Unsere kooperierenden Rechtsanwaltskanzleien bestätigen Ihnen die inhaltliche Korrektheit sowie die Haftung für die Vorsorgedokumente sogar schriftlich.

Wie erfahren behandelnde Ärztinnen bzw. Ärzte oder Ämter von meinen Vollmachten und Verfügungen?

Innerhalb des JURA DIREKT Schutzbriefes erhalten Sie eine Notfallkarte und zwei Schlüsselanhänger mit einer individuellen personalisierten ID. So können Informationen und Dokumente datenschutzgerecht angefragt werden, ohne dass persönliche Daten direkt auf der Karte aufgedruckt sind. Und das weltweit 24 Stunden, 7 Tage die Woche, an 365 Tagen im Jahr.

Unsere Notfall-Hotline ist auch offiziell in der Registrierung der Vollmachten bei der Bundesnotarkammer hinterlegt. Das Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer existiert seit 2004 und ist eine Auskunftsdatei für Krankenhäuser und Gerichte.

Warum macht eine Eintragung der Vollmachten-Informationen bei der Bundesnotarkammer Sinn?

Krankenhäuser und Gerichte klären bei Notfällen über das Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, ob eine bevollmächtigte Person benannt ist oder ob eine Ablehnung einer Ehepartnerin bzw. eines Ehepartners eingetragen ist. Nur wenn für beides keine Eintragung vorhanden ist, wird eine gerichtliche Betreuungsperson bestellt. Die Vollmacht an sich ist nicht hinterlegt. Es sind nur digitale Informationen erfasst.

JURA DIREKT & Service
Wozu brauche ich den JURA DIREKT Schutzbrief, wenn die Rechtsanwaltskanzlei die Vollmachten und Verfügungen rechtskonform erstellt hat?

Ihre Vorsorgedokumente sind nur dann wertvoll, wenn diese im Notfall auch auffindbar und verfügbar sind. Ebenfalls müssen Vollmachten und Verfügungen nicht nur bei der Erstellung rechtskonform sein, sondern zum Einsatzzeitpunkt auch gültig und aktuell.

Jeder Lebensumstand, zum Beispiel Hochzeit oder Scheidung oder jede Gesetzesänderung, birgt die Gefahr, dass Ihre Dokumente nicht mehr aktuell und somit unvollständig sind. Ebenfalls ändern sich Meinungen und Wünsche zu inhaltlichen Angaben, z. B. zu lebenserhaltenden Maßnahmen.

Bei Lücken in den Vollmachten und Verfügungen kann für den nicht geregelten Bereich eine gesetzliche Betreuungsperson eingesetzt werden und Sie sind entgegen Ihrem ursprünglichen Wunsch nicht mehr selbstbestimmt, sondern teilweise oder ganz fremdbestimmt.

Dank des JURA DIREKT Schutzbriefes werden Ihre Vollmachten und Verfügungen bei Gesetzesänderungen automatisch aktualisiert. Zusätzlich werden Sie jedes Jahr erinnert, ob sich Informationen oder Wünsche in Ihren Dokumenten geändert haben. Sie können jedoch ganzjährig so viele Änderungen vornehmen lassen, wie Sie möchten – ganz ohne Mehrkosten.

Innerhalb des JURA DIREKT Schutzbriefes hinterlegen wir Ihre Originalvollmachten physisch in datenschutzsicheren Archiven sowie digital auf deutschen Sicherheitsservern. Das garantiert dem 24/7 Notfall-Team weltweit sofortigen Zugriff und schnelle Übermittlung der Dokumente an z. B. Krankenhäuser, Gerichte oder bevollmächtigte Personen. So ist sichergestellt, dass Ihre Wünsche und Bedürfnisse berücksichtigt werden und eine fremde Betreuung vermieden wird.

Welches Rechtsverhältnis besteht mit der Anwaltskanzlei und JURA DIREKT, wenn ich meine Vollmachten erledigt habe?

Als Ihr Ansprechpartner haben wir für die datenschutzgerechte Übertragung Ihrer Wünsche an die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei gesorgt. Die Kanzlei bestätigt Ihnen das Mandatsverhältnis sowie die Haftung schriftlich. Ihr Vertragsverhältnis zur Fertigung Ihrer Vollmachten besteht zur ausstellenden Rechtsanwaltskanzlei. Für Serviceleistungen und organisatorische Unterstützung sind wir als JURA DIREKT Ihr direkter Ansprechpartner.

Auf Wunsch werden Ihnen als Dokumenteneigentümerin bzw. Dokumenteneigentümer Ihre Originalvollmachten jederzeit ausgehändigt.

Kann mein bei JURA DIREKT hinterlegtes Original verloren gehen?

Sie sind als Kundin bzw. Kunde grundsätzlich immer die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Originaldokumente, JURA DIREKT ist im rechtlichen Sinne für die Zeit der Hinterlegung der Besitzer. Das Archiv ist datenschutzgerecht aufgebaut und gesichert. Alle Dokumente sind zusätzlich farbig digital gesichert und könnten bei Verlust reproduziert werden. Falls der JURA DIREKT Schutzbrief nicht mehr ausgeführt werden kann, erfolgt aufgrund der Eigentumsverhältnisse die sofortige Auslieferung an die zuletzt bekannte Adresse.

Welche Gründe sprechen für die Empfehlung, dass man Vollmachten und Verfügungen regelmäßig aktualisieren sollte?

Es gibt vielfältige Gründe, warum Vollmachten und Verfügungen von Zeit zu Zeit aktualisiert und angepasst werden sollten. Einerseits können persönliche Umstände, wie beispielsweise ein Umzug, Anpassungen der Kontaktdaten in den Vorsorgedokumenten erfordern. Auch die Veränderung der bevollmächtigten Vertrauensperson kann eine Notwendigkeit darstellen, die Dokumente zu aktualisieren. Persönliche Überlegungen können sich wandeln, beispielsweise in Bezug darauf, ob man als Organspender fungieren möchte.

Aber auch gesetzliche Änderungen und Urteile des Bundesgerichtshofs haben in den vergangenen Jahren dazu geführt, dass Juristinnen und Juristen empfohlen haben, einige Passagen in Vollmachten und Verfügungen an die neueste Rechtsprechung anzupassen.

Beispiele hierfür sind u. a. (Auszüge):

  • 2017: BGH 13.09.2017 - (XII ZB 185/17), 2018: BVerfG, Erforderlichkeit und Beschränkung des Einwilligungsvorbehalts
  • 2018: Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15, Fixierung / Freiheitsentzug durch z. B. Bettgurte
  • 2019: Urteil des BGH - Ärzte haften NICHT für Lebensverlängerung
  • 2020: Beschluss durch den BGH am 12.11.2020; Die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG (neu ab 01.01.23: § 7 Absatz 1 BtOG) genügt den Anforderungen des § 29 GBO
  • 2023: Umfassende Änderungen im Betreuungsrecht, mehrfache Paragrafenziffernanpassungen, Anpassung bei der Kontrollbetreuung, Notvertretungsrecht unter Eheleuten mit eingeschränkten Befugnissen (z. B. 10 Handlungsbefugnisse per Ehegattennotvertretung entgegen über 100 Handlungsfeldern in einer Vorsorgevollmacht für frei wählbare bevollmächtigte Vertrauenspersonen), ZVR Einsicht für Ärztinnen und Ärzte als Befugnis jedoch nicht als Pflicht (JURA DIREKT als Notfall-Lotse noch wichtiger)
  • etc.
Häufige Fragen zum Serviceportal „mein JURA DIREKT"
Meine Kundennummer wird nicht akzeptiert.

Die Authentifizierung Ihrer Kundennummer ist mit einem Link in einer personalisierten Registrierungs-E-Mail verbunden. Sollten Sie die E-Mail nicht griffbereit haben, rufen Sie gerne einfach kurz unseren Support unter 0911 927 85-0 an oder schicken Sie uns eine E-Mail an support@juradirekt.com mit einem Rückrufwunsch und wann Sie am besten erreichbar sind. Sie erhalten dann den Authentifizierungslink zugesendet.

Ich erhalte die Anzeige, dass die Mobilnummer fehlt.

Zur Erst-Registrierung ist eine mobile Telefonnummer notwendig. Darüber erhalten Sie eine SMS mit einem Sicherheitscode zur 2-Faktor-Authentifizierung. Fall Ihre Mobilnummer nicht in unseren Daten hinterlegt ist, können Sie uns diese gerne telefonisch unter 0911 927 85-0 durchgeben. Anschließend können Sie dann Ihre SMS zur Registrierung anfordern.

Mein Passwort wird nicht akzeptiert.

Achten Sie bitte darauf, dass bei der Passwortwahl alle Vorgaben der Passwortrichtlinien mit einem grünen Haken versehen sind. In gängigen Browsern wie Firefox, Chrome, Safari oder Edge funktioniert die Vergabe problemlos. Browser wie der Internet Explorer erfüllen nicht mehr die zeitgemäßen Sicherheitsstandards und werden somit nicht mehr unterstützt.

Der Link in der Registrierungs-E-Mail lässt sich nicht anklicken.

Sollte der Link in der RegistrierungsE-Mail nicht anklickbar sein (blau und unterstrichen) können Sie ihn auch kopieren und in die Browserzeile einfügen. Dazu markieren Sie den Linktext komplett mit der Maus oder Ihrer Tastatur, kopieren diesen und fügen ihn in der Adresszeile Ihres Browsers ein.

Mein SMS-Code kommt nicht an.

In der Anmeldemaske werden die letzten drei Ziffern Ihrer Mobilnummer angezeigt. Hat sich Ihre Mobilnummer geändert? Bitte rufen Sie uns kurz unter 0911 927 85-0 an und wir senden Ihnen nach der Identifizierung einen neuen SMS-Code auf Ihre neue Nummer zu. Manchmal bleibt die SMS auch im Netz des Mobilfunkanbieters „hängen" und wird nicht zugestellt. Auch hier reicht ein kurzer Anruf und wir senden Ihnen umgehend einen neuen SMS-Code zu.

Ich nutze einen Passwortgenerator. Mein Passwort wird nicht akzeptiert.

Bitte achten Sie auf die exakte Einhaltung der Passwortrichtlinien. Es kann sein, dass das generierte Passwort eine der Vorgaben nicht erfüllt. Falls Sie auch mit einem manuell vergebenen Passwort nicht weiterkommen, kontaktieren Sie gerne unseren Support unter 0911 927 85-0.

Meine Partnerin bzw. mein Partner und ich haben beide einen Zugang zum Serviceportal. Was müssen wir beachten?

Speichern Sie, falls gewünscht, beide Anmeldedaten in Ihrem Browser. Dann können Sie im Feld Benutzername jeweils die entsprechende Kundennummer auswählen und sich anmelden. Andernfalls ist jeweils die manuelle Eingabe der jeweiligen Kundennummer mit dem zugehörigen Passwort notwendig.

Sie kommen trotz der Lösungshinweise nicht weiter? Kein Problem, rufen Sie uns gerne einfach an.

Sie erreichen unseren Support von Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 17:00 Uhr und freitags von 09:00 bis 15:00 Uhr unter 0911 927 85-0 oder per E-Mail unter support@juradirekt.com.

Allgemeine Fragen zur Vertretungsberechtigung / Bevollmächtigung
Warum gibt es keine automatische Vertretungsberechtigung unter Ehepaaren?

Aus dem Grundgesetz folgt, dass jeder Mensch das Recht auf Selbstbestimmung hat. Der Gesetzgeber möchte, dass Sie selbst entscheiden, wer Sie wann und wie im Falle eines Ausfalles vertritt. Lediglich minderjährige Kinder werden immer durch die zur Erziehung Berechtigten, in der Regel durch die Eltern, vertreten.

Auch das im Januar 2023 eingeführte „Ehegattennotvertretungsrecht" ändert daran nichts. Es regelt lediglich eine Vertretung für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner für max. sechs Monate und ausschließlich für den Gesundheitsbereich. Die Vertretung ist mit strengen Voraussetzungen verbunden und sehr eng gefasst, da sie in der Praxis so gut wie immer über den Gesundheitsbereich hinaus geht. Des Weiteren bleibt der Rest der Familie außen vor.

Wird nicht meistens, wenn ich keine Vollmachten habe, die Familie oder meine Ehepartnerin bzw. mein Ehepartner als Betreuungsperson eingesetzt?

Statistisch gesehen ist jede zweite vom Gericht ernannte Betreuungsperson ein Familienangehöriger oder eine Ehepartnerin bzw. ein Ehepartner. Diese hat sich weitestgehend an die gleichen Regeln zur Antragstellung bei Gericht und Vermögenstrennung zu halten wie eine fremde Betreuungsperson. Sie muss Anträge stellen, um Ausgaben tätigen zu dürfen, Rechenschaft ablegen und das Vermögen strikt von dem eigenen trennen.

Das stellt Ehepaare, nicht verheiratete Paare und Lebenspartnerschaften oft vor große Herausforderungen, weil alle Gelder meist gemeinsam verwaltet werden. Noch größere Schwierigkeiten gibt es bei in gemeinsamem Eigentum stehenden Vermögenswerten, wie Immobilien oder Unternehmensanteilen. Hier wird der Umgang mit dem Eigentum deutlich erschwert, wenn eine Ehepartnerin bzw. ein Ehepartner unter Betreuung steht.

Wer kann in Vollmachten und Verfügungen bevollmächtigt werden?

Jede natürliche Person über 18. Juristinnen und Juristen empfehlen, insgesamt zwei oder mehrere Bevollmächtigte in einer nummerischen Reihenfolge einzusetzen. Gleichrangige Bevollmächtigung wird von Juristinnen und Juristen aufgrund des Konfliktpotenziales nicht empfohlen.

Muss eine bevollmächtigte Person das Amt annehmen?

Nein. Eine Vollmacht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung durch die Vollmachtgeberin bzw. den Vollmachtgeber. Diese kann von der bevollmächtigten Vertrauensperson abgelehnt oder angenommen werden. Deshalb ist grundsätzlich vorab die Abstimmung mit den Bevollmächtigten ratsam. Wurde in der Vollmacht und in den Verfügungen mehrere Personen in Reihenfolge bevollmächtigt und eine davon will das Amt nicht annehmen oder ausführen, rutscht die nächste Person nach.

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