Der Bundestag hat am 05.03.2021 den Entwurf für das neue „Notvertretungsrecht“ verabschiedet. Dieses regelt eine Vertretung unter Ehegatten und eingetragener Lebenspartner für die Dauer von maximal 6 Monaten. Die Entscheidungsmöglichkeiten sind eng gefasst und werden seit 2003 diskutiert.
Was genau bedeutet die Neuregelung "Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge"?
Ab dem 01.01.2023 wird eine Vertretungsberechtigung für Notfälle und dann nur für den Gesundheitsbereich auf maximal 6 Monate möglich sein. Andere Bereiche und Entscheidungen sind ausdrücklich ausgeschlossen und können weiterhin nur durch einen gerichtlichen Betreuer oder einen Vorsorgebevollmächtigten ausgeführt werden.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Damit das Notvertretungsrecht greift, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
Wenn all diese Punkte nachgewiesen sind, greift die gesetzliche Regelung für den bezeichneten Notfallzeitraum.
Welche Entscheidungen bzw. Handlungen dürfen ausgeführt werden?
Der Rahmen der Entscheidungen ist eng gesteckt und auf 6 Monate begrenzt. Nach diesem Zeitraum kann eine weitere Vertretung nur durch eine gerichtliche Betreuung oder durch eine Vorsorgevollmacht erfolgen.
Für folgende Bereiche gilt die "Notvertretung" (Quelle: Reguvis.de/Betreuung):
Welche Bereiche werden nicht abgedeckt?
Eine Vertretung in folgenden Bereichen ist nicht vorgesehen und bedarf anderweitiger Regelungen:
Zusammenfassend kann man sagen, dass die kurzfristige Vertretung unter Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften die Betreuungsgerichte erst mal entlastet und ca. der Hälfte der Bevölkerung, also den Verheirateten, eine kurzfristige Handlungsfähigkeit für Notsituationen im Gesundheitsbereich ermöglicht.
Eine Vertretung erstreckt sich jedoch in der Praxis so gut wie immer über den Gesundheitsbereich hinaus. Hier kann man für Selbstbestimmung sorgen und die Familie entlasten, wenn man seine Vorsorgevollmacht oder auch Unternehmervollmacht frühzeitig erledigt hat.
JURA DIREKT 03-2021, DA
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