Februar 2017. München. Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich oft zwei paar Stiefel. Das erlebt ein Bevollmächtigter mit einer ganz großen deutschen Bank und der Sparkasse, bei denen sein Bruder Kunde ist. Der Bruder ist nicht mehr einwilligungsfähig und es geht ihm zunehmend schlechter. Der Bevollmächtigte kann trotz anwaltlicher Vollmacht keine Überweisungen tätigen. Beide Geldhäuser weigern sich die Vollmachten anzuerkennen. Was nun?
Im Rahmen des JURA DIREKT Service schaltet sich der ausstellende Anwalt ein. Zusammen mit Kollegen liefert er sich eine Papierschlacht über ein halbes Jahr bis hin zum Ombudsmann der Banken. Schließlich geben die Bank und die Sparkasse nach und erkennen die Vollmachten an. Ohne anwaltliche Hilfe hätte der Bevollmächtigte nicht handeln können. Gut, dass die ausstellenden Rechtsanwälte im Rahmen des JURA DIREKT Service das kostenlos regeln.
Exkurs: Warum Banken hin wieder Vollmachten nicht anerkennen.
Die Rechtslage ist klar. Mit einer entsprechenden Vollmacht kann der Bevollmächtigte auch Bankgeschäfte für den Vollmachtgeber tätigen (vgl. BGH in NJW 1995, S. 250 oder LG Detmold Urteil vom 14.1.2015, AZ. 10 S 110/14 ZIP 2015, 1579 und weitere). Banken scheuen jedoch oft die Gefahr des Missbrauchs und wollen sich davor schützen, denn wenn sie Bevollmächtigte handeln lassen, können unter Umständen durch diese Vermögensschäden bewirkt werden. Auch hierzu gibt es jedoch gerichtliche Entscheidungen. Es haftet ohnehin ein Vollmachtsinhaber als Vertreter entsprechend den gesetzlichen Regelungen im BGB. Die Bank ist von der Haftung bei Vorlage von Unterlagen frei und nur auf die übliche Haftung in der Geschäftsbeziehung beschränkt.
Eine Bank haftet auch dann nicht, wenn ein Vollmachtsinhaber, also Vertreter über ein Bankvermögen verfügt, den Bestand verändert, anlegt oder eben auch das Vermögen durch unkluge Entscheidungen erheblich mindert. Die Bank hat vorbehaltlos und unverzüglich dessen Weisungen auszuführen. (OLG Bamberg v. 28.01.2002 4 U 116/01 und BGH v.25.10.1994 in BB 94,244)
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