Hamburg, Januar 2017. Eine etwas aufgeregte JURA DIREKT Kundin ruft in der Hauptverwaltung Nürnberg an und bittet um dringende Hilfe. Sie hat über einen kooperierenden Rechtsanwalt eine Sorgerechtsverfügung ausstellen lassen. Nun bräuchte sie zwar nicht direkt zum Thema Sorgerecht, aber in diesem Zusammenhang Unterstützung.
Hintergründe
Die Kundin hat das gemeinsame Sorgerecht für den Sohn mit dem ehemaligen Ehemann, dem Ex. Der kümmere sich zwar um nichts, möchte jedoch das Sorgerecht nicht abgeben, so die Kundin. Zumindest war er so „entgegenkommend“, eine selbst am Computer verfasste Vollmacht zu unterschreiben. Damit soll die Mutter alleine Bankgeschäfte für das Kind tätigen können. Beispielsweise das Eröffnen eines Sparkontos oder das An- bzw. Abmelden.
Gut gemeint ist nicht gut gemacht
Nun sei sie mit dieser Vollmacht zur Bank gegangen, so die Kundin, um ein Sparkonto für das gemeinsame Kind zu eröffnen. Die Mitarbeiterin am Schalter sagte ihr jedoch, diese Vollmacht würde so nicht ausreichen. Sie bitte uns nun, die Rechtsgrundlage dazu beim ausstellenden Rechtsanwalt zu erfragen. Sie sei sich aber nicht sicher, ob das im JURA DIREKT Service enthalten sei, weil es ja eine ganz andere, nicht über einen Kooperationsanwalt gefertigte, Vollmacht des Exmannes betreffe.
Das ist nicht im Service enthalten – was soll's
Natürlich hilft JURA DIREKT, wenn irgend möglich. Tamara Anger setzt sich daraufhin mit dem ausstellenden Rechtsanwalt der Sorgerechtsverfügung in Verbindung. Der teilt mit, die vom Exmann ausgestellte Vollmacht sei ausreichend, da sie zu Lebzeiten der Eltern verwendet wird (keine Formvorschriften für Vollmachten, BGB § 167). Anger solle aber nochmals bei der Bank erfragen, warum die Vollmacht nicht anerkannt werde.
Auf Kleinigkeiten kommt es an
Im Telefonat mit der Bankmitarbeiterin erhält Tamara Anger die Auskunft, dass es nicht ausreiche, eine unterschriebene Vollmacht mit nicht erkennbarer Unterschrift vorzulegen. Diese Unterschrift könne von jedem sein. Gelöst werden könne das entweder durch eine unterschriftsbeglaubigte Vollmacht oder, wenn der Ehemann selbst vorbeikäme, wobei die Kundin das bereits ausgeschlossen hat. Der Ex hat dazu keine „Lust“.
Die Lösung Nr. 3 kommt vom JURA DIREKT Service: Tamara Anger erklärt der Kundin den Sachverhalt am Telefon und gibt den Vorschlag des ausstellenden Anwalts weiter, den sie nochmals kontaktiert hatte. Sie solle die Vollmacht vom Vater und Exmann nochmals unterschreiben lassen und eine Kopie des Ausweises des Vaters beilegen. Darin sei die Unterschrift ebenfalls getätigt und dem Vater durch den Ausweis eindeutig zuordenbar.
Damit kann die Bank „leben“ und die Mutter kann das Konto alleine eröffnen. Sie bedankt sich vor allem dafür, dass JURA DIREKT sie in einem Punkt unterstützt hat, der unmittelbar nichts mit der Sorgerechtsverfügung und den offiziell gebuchten Serviceleistungen zu tun hatte.
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