Baden Württemberg, Juli 2016. Banken haben enorme Sicherheitsvorschriften. Deshalb kommt es ab und zu vor, dass Rechtsanwälte im Einsatz sind, wenn es um die Anerkennung von Vorsorgevollmachten geht. Im Rahmen des JURA DIREKT Services erfolgt eine Erstkorrespondenz übrigens kostenfrei.
Der Fall:
Ein Bevollmächtigter ruft bei Tamara Anger über die Notfallhotline an. Die Bank des Vollmachtgebers erkenne zwar die Vollmachten an, stelle aber seltsame Zusatzforderungen. Er wisse jetzt nicht, wie er da vorgehen solle, so der Bevollmächtigte. Aus dem Schreiben der Bank:
„Nach Rücksprache mit unserer Rechtsabteilung darf ich Ihnen mitteilen, dass wir die Vorsorgevollmacht von XX (Name entfernt) akzeptieren. Es ist lediglich eine Bestätigung notwendig (durch Unterschrift), dass die Unterschrift von XX im Beisein des Rechtsanwaltes erfolgte. Eine offizielle „Beglaubigung“ ist nicht notwendig.“
Diese Nachricht ist nur „fast gut“. Tamara Anger kontaktiert den Kooperationsanwalt, der die Vollmachten gefertigt hat. Für eine Unterschrift im Beisein eines Rechtsanwalts gebe es doch gar keine Rechtsgrundlage, so die berechtigte Vermutung. Er möge sich bitte des Falles annehmen und mit der zuständigen Person der Bank in Verbindung setzen. Der Anwalt macht das und mailt der Bank kurz, dass eine rechtsverbindliche, anwaltliche Vollmacht vorliege, die gestellte Zusatzforderung keine Rechtgrundlage habe, und die Bank den Bevollmächtigten Zugriff gewähren solle.
Die Antwort der Bank:
„Nach Rücksprache mit unserer Rechtsabteilung freue ich mich Ihnen mitteilen zu können, dass wir die Vorsorgevollmacht von XX akzeptieren. Die Vollmacht ist bei jeder Rechtshandlung im Original vorzulegen und die Bevollmächtigten müssen sich legitimieren. Wir benötigen also die drei Ausweiskopien seiner Bevollmächtigten, die er gemeinsam mit der Vorsorgevollmacht erneut bei uns einreicht.“
Na also. Geht doch. Alles im Normbereich.
Was wir für Schutz und die Sicherheit Ihrer Daten tun.
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